Satzung Drucker

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Sportverein führt nach eingetragener Registrierung den Namen „SV Blau – Weiß Dahlewitz e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 15827 Blankenfelde – Mahlow, OT Dahlewitz.
  3. Er ist beim Amtsgericht Potsdam im Vereinsregister unter der laufenden Nummer VR 4561 P eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Breiten- und Massensports sowie die Förderung der Jugendarbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  5. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständig geführte Abteilung gebildet werden. Der Anschluss oder die Gründung neuer Abteilungen bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, der Vorstand kann eine provisorische Aufnahme vornehmen.
  6. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden sowie in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  7. Der Vorstand kann zur organisatorischen Struktur im Verein Ordnungen in einfacher Mehrheit beschließen, ändern oder aufheben, außer die Gebühren- und Beitragsordnung. Alle Ordnungen sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 3 Mitglieder

            Der Verein besteht aus:

           1. aktiven Mitgliedern

              Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Training, Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können (z.B. Spieler, Trainer,  Schiedsrichter).                  Außerdem ist es jedem aktiven Mitglied möglich, am Trainingsbetrieb einer anderen Abteilung teilzunehmen

          2. passiven Mitgliedern

             Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

         3. Ehrenmitgliedern

            Personen (auch Nichtmitglieder), die sich um den Verein in besonders hohen Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen.
  2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme der Mitglieder entsprechend.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend unserer Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Kameradschaft untereinander zu pflegen ist Voraussetzung.
  3. Ein Mitglied besitzt erst nach drei Monaten Mitgliedschaft das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Verwendung der aktuellen Vordrucke bzw. formlos, jedoch mit rechtswirksamer Unterschrift zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins
    3. wegen grob unsportlichen Verhaltens
  1.  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied   Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu geben. Der Ausschluss ist schriftlichmitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung zulässig, sie muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung in Hinwendung an die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  1. Ein Mitglied kann weiterhin mit Beschluss des Vorstandes durch Streichung auf der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Weitere Bestimmungen regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die der Zustimmung der einfachen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 8 Organe

    1. Die Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung
      2. der geschäftsführende Vorstand
      3. der erweiterte Vorstand

§ 9  Mitgliederversammlung

      1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
      2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/r Vorsitzenden oder einem von ihm/ihr beauftragten Mitglied mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden.
      3. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Unter Angabe der Gründe ist hierzu eine entsprechende Unterschriftenliste vorzulegen.
      4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Vereinsschaukästen (Sportplatz, Gansekow, Sporthallen Dahlewitz) und der Veröffentlichung auf der Vereinshomepage. Die Einberufungsfrist beginnt 7 Tage nach Veröffentlichung.
      5. Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die anwesenden Stimmberechtigten mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
      6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durchdie gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7.und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
      7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Abweichend von Satz 1 werden Satzungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
      8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/r Versammlungsleiter/in und von dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
      9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
        1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
        2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
        3. Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
        4. Wahl der Kassenprüfer/innen
        5. Festsetzung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen und derenFälligkeit
        6. Genehmigung des Haushaltsplans
        7. Satzungsänderungen
        8. Aufnahme neu gebildeter Abteilungen
        9. Beschlussfassung über Anträge
        10. Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
        11. Auflösung des Vereins

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

   1.1 dem Geschäftsführenden Vorstand

             Dem/r Vorsitzenden

             Dem/r stellvertretenden Vorsitzenden

             Dem/r Schatzmeister/in

   1.2 dem Erweiterten Vorstand

             Dem/r Verantwortlichen für Mitgliedswesen

             Dem/r Schriftführer/in

             Dem/r Jugendwart/in

             Dem  Verantwortlichen für Marketing und Sponsoring

              Dem  Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

             Dem/r Abteilungsleiter/in

      1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle aufzunehmen, die von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben sind.
      2. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Schatzmeister/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zwei der drei vorstehenden Vorstandsmitglieder vertreten.
      3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, ausgenommen der von den Abteilungen zu benennenden Abteilungsleiter. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann der Vorstand kommissarisch einen Vertreter benennen. Insbesondere bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB kann stattdessen von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die nach dem normalen Wahlturnus verbleibende Amtszeit erfolgen.

§ 11 Kassenprüfer/innen

      1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Mindestens einmal jährlich ist die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand ein schriftlicher Prüfbericht vorzulegen.
      2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 12  Sanktionen bei Verletzung der Mitgliedspflichten

      1. Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach § 6 Punkt 3 zum Ausschluss aus dem Verein führen kann, kann auch mit nachfolgenden Maßnahmen gegenüber dem Mitglied sanktioniert werden:
        1.  Verweis,
        2. Suspendierung von einem Vereinsamt,
        3. Ausschluss von den Vereinseinrichtungen (Hausverbot),
        4. Spiel- und Wettkampfsperre,
        5. Geldstrafe in Höhe von maximal 1,000 Euro.

          Die Sanktionen zu Buchstabe b) bis d) sollen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

      1. Die Regelungen zu Verfahren und Zuständigkeiten für den Ausschluss aus dem Verein finden entsprechend Anwendung.
      2. Der Vorstand kann Näheres in einer Strafordnung regeln.

 § 13 Auflösung des Vereins

      1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach der Liquidation verbleidende Vermögen nach Einwilligung des Finanzamtes an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende öffentliche oder gemeinnützige Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
      2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14 Schlussbestimmungen

      1. Die vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.März 2022 beschlossen und löst die bis dahin geltende Satzung vom 14.August 2020  ab.

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