Beitragsordnung 
§ 1 Grundlagen und Gültigkeit
(1) Die Beitragsordnung regelt gemäß § 7 der Satzung alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein.
(2) Grundlage zur Festsetzung der Beiträge ist die zur Sicherung des gesamten Sportbetriebes erforderliche Liquidität. Im Mitgliedsbeitrag enthalten sind die Beiträge und Gebühren für die Mitgliedschaft im Landessportbund Brandenburg und in den einzelnen Fachverbänden.
(3) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung Unabhängig von der ausgeübten Sportart werden einheitliche Beiträge für alle Sportabteilungen erhoben. Abteilungen mit besonderen Aufwendungen für die sportlichen Belange können zusätzliche Umlagen erheben.
§ 2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge | (in EURO) | monatlich | jährlich | |
A) | Voller Beitrag für Erwachsene | 13,00 € | 156,00 € | |
B) | Ermäßigte Beiträge | |||
a) für | Arbeitslose Auszubildende Wehrdienstleistende Bundesfreiwilligendienst Flüchtlinge/Asylbewerber Rentner Passive Mitglieder | 9,00 € | 108,00 € | |
b) für | Kinder vor Schuleintritt Schüler Studenten | 7,00 € | 84,00 € | |
c) für | Ehrenmitglieder | beitragsfrei |
(2) Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrags zu entrichten. Sie wird bei der Aufnahme zusammen mit dem anteiligen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderhalbjahr fällig.
(3) Die Berechtigung zur Zahlung eines ermäßigten Beitrages ist bei Eintritt durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen, gleichfalls bis zum Januar eines jeden Jahres die darüber hinaus gehende weitere Berechtigung. Anderenfalls wird der volle Mitgliedsbeitrag erhoben. Von der jährlichen Nachweispflicht ausgenommen sind Mitglieder unter 16 Jahren sowie Mitglieder nach Renteneintritt. Im laufenden Geschäftsjahr eingehende Nachweise zu Beitragsermäßigungen werden zum nächsten Fälligkeitstermin berücksichtigt. Passive Mitglieder sind weder im Wettkampf-noch im Trainingsbetrieb aktiv.
(4) Sind mehrere Geschwisterkinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied im Verein, wird das dritte und jedes weitere Kind von der Beitragspflicht befreit. Ist bei Geschwisterkindern zusätzlich mindestens ein Elternteil Mitglied im Verein, gilt die Beitragsbefreiung bereits ab dem zweiten Für eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 oder 2 werden nur Geschwisterkinder und Elternteile berücksichtigt, die gemeinsam in einem Haushalt leben.Die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder erfolgt auf Antrag und wird vom Vorstand bewilligt.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird je zur Hälfte am 15. Januar und am 15. Juli für das laufende Kalenderhalb- jahr fällig. Er kann auch in einem Betrag zum ersten Fälligkeitstermin entrichtet werden; dies ist im Falle des Beitragseinzuges der Mitgliederverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. Eine Rückerstattung von Beiträgen bei Austritt oder Ausschluss erfolgt nicht.
§ 3 Zahlungsweg und Mahngebühren
(1) Die Beitragsentrichtung erfolgt grundsätzlich per Bankeinzug. Bei Neuaufnahme in den Verein ist eine entsprechende Einzugsermächtigung vorzulegen, über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
(2) Bei nicht erfolgter Zahlung zum Fälligkeitstermin wird schriftlich mit vierwöchiger Frist gemahnt. Zusätzlich zum Beitrag werden Mahngebühren in Höhe von 5 € für die erste und 10 € für jede weitere Mahnung erhoben. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung kann das Mitglied gemäß 5 Abs. 4 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben dabei bestehen.
§ 4 Veränderung der persönlichen Angaben zum Beitragseinzug
(1) Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen in den persönlichen Angaben, insbesondere zu Mitgliedsstatus, Wohnsitz oder Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Soweit sich aufgrund des Verschuldens des Mitgliedes bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand erforderlich macht, insbesondere bei Nichtinformation über den Wechsel der Bankverbindung oder unzureichender Deckung des Kontos, ist der Verein berechtigt, für jede abzuklärende Buchung Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3 € zu erheben. Neben der Pauschale für den erhöhten Beitragsaufwand sind dem Verein durch das Mitglied auf jeden Fall die vom Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Buchung dem Verein in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten.
§ 5 Mitglieder- und Beitragsverwaltung
Die Mitglieder-und Beitragsverwaltung erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung in der vorliegenden Fassung der 4.Änderung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.11.2017 mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in Kraft und löst die bis dahin geltende Beitragsordnung vom 23.03.2012 ab.