Beitragsordnung 
§ 1 Grundlagen und Gültigkeit
(1) Die Beitragsordnung regelt gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein.
(2) Grundlage zur Festsetzung der Beiträge ist die zur Sicherung des gesamten Sportbetriebes erforderliche Liquidität. Im Mitgliedsbeitrag enthalten sind die Beiträge für die Sportversicherung beim Landessportbund Brandenburg, an die Verwaltungsberufsgenossenschaft und für die Mitgliedschaft in den Fachverbänden.
(3) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Abteilungen mit besonderen Aufwendungen für die sportlichen Belange können zusätzliche Umlagen erheben.
§ 2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 120,00 €.
(2) Bei Vorlage geeigneter Nachweise wird der Mitgliedsbeitrag ermäßigt und beträgt jährlich
a) für Arbeitslose, Auszubildende, Wehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Rentner und fördernde Mitglieder 84,00 €,
b) für Studenten, Schüler und Kinder vor Schuleintritt 60,00 €.
Die weitere Berechtigung zur Zahlung eines ermäßigten Beitrages ist zum 1. Januar eines jeden Jahres nachzuweisen, anderenfalls wird der Mitgliedsbeitrag nach Absatz 1 erhoben. Von der jährlichen Nachweispflicht ausgenommen sind Mitglieder unter 16 Jahren sowie Mitglieder nach Renteneintritt. Im laufenden Geschäftsjahr eingehende Nachweise zu Beitragsermäßigungen werden zum nächsten Fälligkeitstermin berücksichtigt.
(3) Sind mehrere Geschwisterkinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied im Verein, wird das dritte und jedes weitere Kind von der Beitragspflicht befreit. Ist bei Geschwisterkindern zusätzlich mindestens ein Elternteil Mitglied im Verein, gilt die Beitragsbefreiung bereits ab dem zweiten Kind. Für eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 oder 2 werden nur Geschwisterkinder und Elternteile berücksichtigt, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder erfolgt auf Antrag und wird vom Vorstand bewilligt.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird je zur Hälfte am 15. Januar und am 15. Juli für das laufende Kalenderhalbjahr fällig. Er kann auch in einem Betrag zum ersten Fälligkeitstermin entrichtet werden; dies ist im Falle des Beitragseinzuges der Mitgliederverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. Eine Rückerstattung von Beiträgen bei Austritt oder Ausschluss erfolgt nicht.
(5) Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von einem Zwölftel des jährlichen Mitgliedsbeitrages zu entrichten. Sie wird bei der Aufnahme zusammen mit dem anteiligen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderhalbjahr fällig.
(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3 Zahlungsweg und Mahngebühren
(1) Die Beitragsentrichtung erfolgt grundsätzlich per Bankeinzug. Bei Neuaufnahme in den Verein ist eine entsprechende Einzugsermächtigung vorzulegen, über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
(2) Bei nicht erfolgter Zahlung zum Fälligkeitstermin wird schriftlich mit vierwöchiger Frist gemahnt. Zusätzlich zum Beitrag werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 € für die erste und 10,00 € für jede weitere Mahnung erhoben. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung kann das Mitglied gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben dabei bestehen.
§ 4 Veränderung der persönlichen Angaben zum Beitragseinzug
(1) Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen in den persönlichen Angaben, insbesondere zu Mitgliedsstatus, Wohnsitz oder Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Soweit sich aufgrund des Verschuldens des Mitgliedes bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand erforderlich macht, insbesondere bei Nichtinformation über den Wechsel der Bankverbindung oder unzureichender Deckung des Kontos, ist der Verein berechtigt, für jede abzuklärende Buchung Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3,00 € zu erheben. Neben der Pauschale für den erhöhten Beitragsaufwand sind dem Verein durch das Mitglied auf jeden Fall die vom Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Buchung dem Verein in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten.
§ 5 Mitglieder- und Beitragsverwaltung
Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung in der Fassung 3. Änderung der Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. März 2012 in Kraft und löst die bis dahin geltende Beitragsordnung ab.






